Zusammenfassung: Schmeidl kommentiert eine Entscheidung des OGH, in der dieser darlegte, dass eine in Unkenntnis der Schwangerschaft vorgenommene einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei unmittelbarer Information des Arbeitgebers und Überbringung einer Bestätigung keine Rechtsgültigkeit entfaltet . Es erfolge eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 10a MuttSchG.