Zusammenfassung: Sofern der Inhalt des Schriftstücks Beweiszwecke erfüllt, begründet bereits die bloße Bezugnahme auf den geschlossenen Mietvertrag in einem schriftlichen Angebot die Gebührenpflicht.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 GebG; § 16 Abs 1 GebG; § 33 TP 5 GebG