Zusammenfassung: Die Qualifikation als Mantelkauf setzt die Entgeltlichkeit des Anteilserwerbs voraus.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 4 Z 2 KStG
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Zusammenfassung: Die Qualifikation als Mantelkauf setzt die Entgeltlichkeit des Anteilserwerbs voraus.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 4 Z 2 KStG
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