§ 14 Abs 4 AVRAG; § 23 AngG
Der Autor bespricht eine Entscheidung des OGH, in der dieser darlegte, dass auch die aus dem Familienrecht ableitbare Betreuungspflicht für gesunde Kleinkinder in den Geltungsbereich des § 14 Abs 2 und 4 AVRAG falle. Der Dienstnehmer könne nicht verpflichtet werden, dritte Personen mit der Betreuung zu beauftragen.