Art 23 EG; Art 25 EG; Art 28 EG; Art 90 Abs 1 EG; Art 33 6. MWSt-RL 77/388/EWG ; RL 91/680/EWG
1. Die ungarische Zulassungssteuer ist weder als Einfuhrzoll noch als Abgabe gleicher Wirkung iSd Art 23 und 25 EG zu qualifizieren. 2. Soweit auf importierte Gebrauchtwagen eine höhere Zulassungssteuer erhoben wird als auf bereits in Ungarn zugelassene Gebrauchtwagen, widerspricht die Zulassungssteuer den Vorgaben des Art 90 Abs 1 EG.