Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Fremdüblichkeit von Ehegattenarbeitsverhältnissen Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 23 BAO
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Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Fremdüblichkeit von Ehegattenarbeitsverhältnissen Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 23 BAO
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