Zusammenfassung: Der Autor setzt sich mit der Berechnung der Grunderwerbsteuer im Fall einer bloß symbolischen Gegenleistung, die das Ausmaß eines angemessenen Verkehrswerts weit unterschreitet, auseinander. Fraberger beschreibt dabei die maßgebliche Bemessungsgrundlage b
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG; § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG; § 5 GrEStG; § 4 Abs 1 GrEStG