Zusammenfassung: Die Bezahlung der Strafzettel für die Arbeitnehmer eines Paketzustellungsdienstes erfolgen im eigenbetrieblichen Interesse; es wird kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn begründet.
Rechtsgrundlagen: § 26 EStG
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Zusammenfassung: Die Bezahlung der Strafzettel für die Arbeitnehmer eines Paketzustellungsdienstes erfolgen im eigenbetrieblichen Interesse; es wird kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn begründet.
Rechtsgrundlagen: § 26 EStG
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