Zusammenfassung: Eine Steuerumlage nach der Belastungsmethode begründet eine rechtswidrige Benachteiligung der Organtochtergesellschaft.
Rechtsgrundlagen: § 9 KStG
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Zusammenfassung: Eine Steuerumlage nach der Belastungsmethode begründet eine rechtswidrige Benachteiligung der Organtochtergesellschaft.
Rechtsgrundlagen: § 9 KStG
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