Körperschaften müssen bei der Ermittlung des Gewinns von Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. 12. 2020 beginnen, eine weitere Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs, die sogenannte „Zinsschranke“ (§ 12a KStG), beachten. Demnach ist ein Zinsüberhang (= jener Betrag, um den die „abzugsfähige[n] Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen“) nach der Grundregel des § 12a Abs 1 KStG „nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA […] dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig“.