(SWK) – Mit Erkenntnis vom 15. 12. 2021, G 233/2021 ua, hat der VfGH einen „Drittelantrag“ der Oppositionsparteien, mit dem die Aufhebung zahlreicher Bestimmungen ua im COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) und im ABBAG-Gesetz begehrt wurde, abgewiesen. Die für die Gewährung und Überprüfung der COVID-19-bedingten Förderungen gewählte Abwicklungskonstruktion via die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) ist verfassungskonform. Die Ausgestaltung verstößt weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen Grundsätze der Staatsorganisation; der Rechtsschutz ist hinreichend gewahrt.