Der OGH hatte erstmals zur Wirkung von COVID-19-bedingten Betretungsverboten auf die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses für ein Geschäftslokal Stellung zu nehmen. Zu beantworten war die Frage, ob die Mieterin eines Sonnenstudios verpflichtet ist, den Mietzins für April 2020 zu bezahlen, obwohl in diesem Monat aufgrund des seinerzeitigen Betretungsverbots (Lockdown) keine Kunden das Geschäftslokal betreten durften. Der 3. Senat des OGH verneinte diese Frage, weil die Pandemie als ein „außerordentlicher Zufall“ die Unbenützbarkeit des Geschäftslokals bewirkt habe und dies zur Mietzinsbefreiung (§ 1104 ABGB) führe.