Das GmbHG verpflichtet die GmbH, im Rahmen ihrer Gründung ein Bankkonto bei einer österreichischen Bank zu eröffnen. Die Vorlage der Bestätigung der Einzahlung der Stammeinlage auf ebenjenes inländische Bankkonto ist Voraussetzung der Eintragung der GmbH im Firmenbuch. Für den laufenden Betrieb der GmbH hält das GmbHG hingegen, sowohl was das Vorhandensein eines Geschäftskontos als auch den Sitz der kontoführenden Bank betrifft, keine Vorgaben bereit.