Nach langen Verhandlungen wurde zur Weiterentwicklung der Förderung „Erneuerbarer Energien“ im Juli das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) verabschiedet und am 27. 7. 2021 mit BGBl I 2021/150 kundgemacht; es ist am Tag danach in Kraft getreten. Zur Aufbringung der Fördermittel sind ua gemäß § 73 EAG eine Erneuerbaren-Förderpauschale und gemäß § 75 EAG ein Erneuerbaren-Förderbeitrag vorgesehen, die analog den früheren Beiträgen zur Ökostromförderung ausgestaltet sind. Sie sind von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern zu leisten, wobei sie von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt einzuheben sind. Im diesem Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, ob die Erneuerbaren-Förderpauschale und der -Förderbeitrag der Umsatzsteuer unterliegen und daher in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für die Leistungen der Netzbetreiber einzubeziehen sind, wie dies bisher bei den Beiträgen zur Ökostromförderung vertreten wurde.