Wie in SWK 16/2021 besprochen, wären aufgrund der Textierung des § 17 Abs 3a EStG in der für die Veranlagung 2020 anwendbaren Fassung Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze iZm der COVID-19-Pandemie nicht steuerpflichtig. Im Zuge der Richtlinienwartung (EStR-Wartungserlass 2021) unternahm das BMF auf interpretativer Ebene einen Versuch, missbräuchlichen Inanspruchnahmen entgegenzuwirken (Missbrauchsvorbehalt), der allerdings aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung kritisch zu sehen war.