Der VwGH hat in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis erstmals die Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 4 EStG – für Tauschvorgänge von Grundstücken „im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland“ – näher konkretisiert: Diese kommt – entgegen der Rechtsansicht der Finanzverwaltung – nicht nur dann zur Anwendung, wenn die Tauschvorgänge im Rahmen eines behördlichen Baulandumlegungsverfahrens stattfinden. Voraussetzung ist, dass die Tauschvorgänge durch behördliche Maßnahmen in Gang gesetzt werden (VwGH 19. 3. 2021, Ro 2019/13/0022).