Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise für Unternehmen werden vom österreichischen Staat mit unterschiedlichen Instrumenten kompensiert. Die meisten dieser Instrumente sind aufgrund von § 124b Z 348 EStG ertragsteuerfrei; allenfalls erfolgt eine (ertragsteuerliche) Kürzung der mit der entsprechenden Förderung verbundenen Betriebsausgaben. Umsatzsteuerlich handelt es sich jeweils um nicht steuerbare echte Zuschüsse. Eine wesentliche Ausnahme von diesem Grundsatz bilden der Lockdown-Umsatzersatz und der Ausfallsbonus. Diese sind zwar mangels Leistungsaustauschs als echte Zuschüsse ebenfalls nicht umsatzsteuerbar, allerdings von der Steuerfreiheit gemäß § 124b Z 348 EStG ausdrücklich ausgenommen. In Kombination mit der Kleinunternehmerpauschalierung in der (nur) für die Veranlagung 2020 geltenden Fassung führt dies – nach dem Wortlaut des Gesetzes – auch zur Einkommensteuerfreiheit dieser Zuschüsse.