In dem kürzlich ergangenen BFG-Erkenntnis vom 21. 12. 2020, RV/6100390/2020, hat sich das Gericht sehr liberal in Bezug auf die Fristigkeit zwischen der Veräußerung einer Eigentumswohnung und der Aufgabe des Hauptwohnsitzes gezeigt. Einmal mehr wird damit seitens der Gerichte betont, dass das Abstellen auf eine starre Frist hier fehl am Platz ist und stattdessen einer Einzelfallbetrachtung zur Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs zwischen den Vorgängen der Veräußerung und Hauptwohnsitzaufgabe der Vorzug zu geben ist.