vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Übertragung von Fruchtgenussrechten unter Lebenden

WirtschaftSteuerrechtStephan VerweijenSWK 2020, 376 - 379 Heft 7 v. 1.3.2020

Grundsätzlich sind Servituten gemäß § 485 ABGB nicht übertragbar. Von dieser Regel gibt es eine durch die Rechtsprechung geschaffene Ausnahme betreffend die Übertragung des Fruchtgenussrechts einerseits „der Ausübung nach“, andererseits „der Substanz nach“ unter Lebenden.

Schlagwörter:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!