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Zuordnung der bewegten Lieferung in Abholfällen bis 31. 12. 2019

SteuernSteuerrechtMichael Huber, Sebastian LachaSWK 2020, 81 - 89 Heft 3 v. 20.1.2020

Die Zuordnung der Warenbewegung zu einer bestimmten Lieferung in einem Reihengeschäft ist in der Praxis bei grenzüberschreitenden Geschäftsfällen von entscheidender Bedeutung. Nur diese „bewegte“ Lieferung kann als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung steuerfrei sein. Während es ab dem 1. 1. 2020 eine Regelung zur Zuordnung gibt, war diese zuvor vor allem bei den Lieferungen an den und von dem mittleren Unternehmer in der Reihe strittig. Die Frage nach der Zuordnung bei Abholung durch den letzten Unternehmer wurde hingegen kaum behandelt.

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