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Mehr privat, weniger Rechtsstaat beim Fixkostenzuschuss?

SteuernSteuerrechtClaus StaringerSWK 2020, 1306 - 1313 Heft 27 v. 20.9.2020

Der von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) abgewickelte Fixkostenzuschuss stellt die betraglich größte Hilfsmaßnahme des Bundes für Unternehmen in der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie dar. Durch den Fixkostenzuschuss soll eine bei wegbrechenden Umsätzen weiterlaufende Kostenbelastung zumindest teilweise durch Staatshilfen abgefedert werden. Hierfür sind nicht weniger als 12 Mrd Euro bereitgestellt. Für den einzelnen Antragsteller kann es beim Fixkostenzuschuss ebenfalls um hohe Beträge gehen. So hat bereits in der sogenannten „Phase I“ die maximale Zuschusshöhe 90 Mio Euro pro Unternehmen betragen. Dies wird durch die vor Kurzem in Aussicht gestellte „Phase II“ noch um weitere 5 Mio Euro erhöht. Weiters sollen durch Phase II die Anspruchsvoraussetzungen des Zuschusses gelockert (der Mindest-Umsatzausfall beträgt nur noch 30 % statt bisher 40 %) und der Antragszeitraum auf maximal sechs Monate erweitert werden. Beim durchaus komplexen Fixkostenzuschuss ließe sich über viele Einzelthemen schreiben. Im vorliegenden Beitrag soll der Blick auf einige rechtsstaatliche Fragen gerichtet sein, die bislang nur wenig diskutiert wurden. Solche Fragen sind wichtig, weil gerade eine Hilfsmaßnahme von so erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ein sicheres rechtsstaatliches Fundament braucht.

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