(S. M.) – Der Ersatz von in Zusammenhang mit einem Kartell entstandenen Schäden ist nicht auf die Anbieter und Nachfrager auf dem betroffenen Markt beschränkt. Auch Subventionsgeber können verlangen, dass Kartellanten hinsichtlich des aus den verbotenen Absprachen erwachsenen Schadens in die Pflicht genommen werden. Der Differenzbetrag zu einer gewinnbringenderen Anlage ist ersatzpflichtig (EuGH 12. 12. 2019, Otis GmbH ua/Land Oberösterreich ua, C‑435/18).