In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass sich ein rechtskräftiger Bescheid nachträglich als rechtswidrig herausstellt. Oftmals fehlen Verfahrenstitel, um einen solchen unrichtigen Bescheid zugunsten des Abgabepflichtigen abzuändern. Nach neuer BFG-Rechtsprechung stellt es einen Nachsichtsgrund dar, wenn Abgaben zweifelsfrei unrechtmäßig vorgeschrieben wurden (§ 236 BAO). Gegen dieses BFG-Erkenntnis vom 18. 7. 2019, RV/2100561/2019, wurde Amtsrevision erhoben.