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Mehr Durchblick als vielen lieb ist - Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz tritt mit 15. 1. 2018 in Kraft

Steuerrecht; Wirtschaftsrecht; GesetzgebungAufsatzRA Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, RA Arno Zimmermann, LL.M.SWK 2018, 5 - 7 Heft 1 und 2 v. 20.1.2018

Normen: WiEReG, BGBl I Nr 150/2017

Schlagwörter:

Wirtschaftsstrafrecht; Finanzstrafrecht; Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz (WiEReG); Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts; 4. Geldwäsche-Richtlinie; Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen; erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen; Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Geldwäscheprävention; Wirtschaftstreuhänder; Ergänzungsregister für sonstige Betroffene; Definition des wirtschaftlichen Eigentümers; Gesellschaften im Sinne des WiEReG; oberster Rechtsträger; Trusts; trustähnliche Vereinbarungen; Privatstiftungen; gemeinnützige Stiftungen; Fonds; Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer; Unternehmensserviceportal des Bundes; Sorgfaltspflichten; Meldepflichten; Befreiung von der Meldepflicht; Berufsberechtigte; Zwangsstrafen; Unterlassung der Meldung; Verletzungen der Meldepflichten; Finanzvergehen; Strafbestimmungen; berufsmäßige Parteienvertreter; Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer; börsenotierte Gesellschaften; behördliche Einsicht; Einsicht der Verpflichteten in das Register; Leitungsorgane

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