Rz 804 EStR subsumiert realisierte Kursgewinne bzw Kursverluste aus Fremdwährungskrediten unter die Besteuerung von realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen gemäß § 27 Abs 3 EStG. Das BFG ist kürzlich im Erkenntnis vom 25. 4. 2016, RV/2101137/2015 (Revision zugelassen), dieser Rechtsmeinung gefolgt. Daraus folgt, dass ein Verlust – man denke nur an den sprunghaften Kursanstieg des Schweizer Franken im Jänner 2015 – nur zur Hälfte (ab 2016 zu 55 %) gegen den Betriebsgewinn gerechnet werden darf. Meines Erachtens ist diese Entscheidung kritisch zu hinterfragen.