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Gleichengelder im Zivil- und Steuerrecht - Trinkgeld für Bauarbeiter

SteuerrechtAufsatzDr. Christoph WiesingerSWK 2013, 1506 - 1507 Heft 36 v. 20.12.2013

Normen: Rz 92a, Rz 92c und Rz 92f LStR; § 3 Abs 1 Z 16a EStG

Schlagwörter:

Zivilrecht; Trinkgelder; Gleichengeld; Gleichenfeier; Bauarbeiter; Lohnsteuer; Baumeister; Arbeitgeber; Besteuerung; Bauherr; Voraussetzungen; Steuerfreiheit; Arbeitnehmer; Baufirma;

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