Zusammenfassung: Der Beitrag gibt Antwort auf die Frage, ob sich der einbringende Unternehmer bei einer Einbringung von Kapitalanteilen den Gewinn aus der anstehenden Ausschüttung vorbehalten kann.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG; § 16 Abs 5 UmgrStG; Rz 881 UmgrStR