§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG
Der VwGH traf im vorliegenden Erkenntnis Feststellungen zur steuerlichen Behandlung von Wirtschaftsgütern, die typischerweise zumindest teilweise der privaten Lebensführung dienen. Er erörterte, warum die Veranlassung derartiger Güter nur sehr stark eingeschränkt abzugsfähig ist.