§ 4 Abs 1 Vlbg Jagdabgabegesetz
In der vorliegenden Entscheidung berief sich der VwGH auf die Entscheidung des EuGH in der Rs C-70/09 . Darin ging es um die Frage, ob die in Vorarlberg erhobene Jagdabgabe zulässig ist, deren Höhe davon abhängt, ob der Abgabepflichtige Unionsbürger oder aber Drittstaatenangehöriger ist. Wird mit dieser Abgabenerhebung die Niederlassungsfreiheit respektive das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz verletzt?