§ 27 Abs 4 UStG
In der vorliegenden Entscheidung stellte der VwGH klar, dass für den Leistungsempfänger die Haftungsverpflichtung des § 27 Abs 4 UStG auch für den Fall gilt, dass vom ihm im Innenverhältnis ein Dritter damit beauftragt wurde, die USt abzuführen.