Zusammenfassung: Der VwGH prüfte, ob es bei der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erforderlich ist, dass ein Finanzvergehen zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
Rechtsgrundlagen: § 82 Abs 3 FinStrG
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Zusammenfassung: Der VwGH prüfte, ob es bei der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erforderlich ist, dass ein Finanzvergehen zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
Rechtsgrundlagen: § 82 Abs 3 FinStrG
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