Zusammenfassung: Der VwGH bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung, dass die Einräumung eines Fruchtgenussrechts gegen Entgelt eine entgeltliche Nutzungsüberlassung darstellt, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt.
Rechtsgrundlagen: § 28 EStG 1988
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