Zusammenfassung: Der VwGH prüfte, ob Gemeinden gemäß § 10 Abs 1 Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetz bei Spielbanken die Steuer nach dem Eintrittsgeld berechnen dürfen.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 Vlbg GemeindevergnügungssteuerG
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