ħ 199 ÄrzteG; ħ 136 ÄrzteG; ħ 53 ÄrzteG; Art 4 EMRK
In gegenständlichem Erkenntnis stellte der VfGH eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes fest. Fraglich war, inwieweit ein Arzt neuerlich bestraft werden kann, wenn er bereits zu einer Disziplinarstrafe verurteilt wurde aufgrund einer Werbung für Arzneimittel, die das Standesansehen verletzte.