§ 7 Abs 1 Stmk LAO
In gegenständlicher Entscheidung traf der VwGH Klarstellungen hinsichtlich des Ausmaßes der Vertreterhaftung für Abgabenschulden. Der Anlassfall betraf einen Vereinsobmann und dessen Haftung für die nicht erfolgte Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe samt Nebenansprüchen aufgrund behaupteter fehlender liquider Mittel des Vereins.