Zusammenfassung: Der Beitrag führt Auszüge einer aktuellen Information des BMF an. Darin finden sich Klarstellungen zur Änderung des § 20 Z 5 GebG durch das BBG 2011 betreffend die Gebührenbefreiung für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte (Nebengeschäfte) zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu Factoringrahmenverträgen. Was bedeutet die Gesetzesänderung? Wann ist ein Nebengeschäft gebührenfrei?