§ 47 EStG
Der VwGH hatte in der gegenständlichen Entscheidung zu beurteilen, inwieweit im Anlassfall Dienstverhältnisse oder aber Werkverträge vorlagen. Das Höchstgericht traf in diesem Zusammenhang ua Klarstellungen zu der ein Dienstverhältnis auszeichnenden Weisungsunterworfenheit, zum persönlichen Weisungsrecht und zur sachlichen und technischen Weisungsbefugnis.