§ 276 Abs 6 BAO
In der vorliegenden Entscheidung äußerte sich der VwGH dahingehend, ob ein Abgabepflichtiger, der in der Berufung nicht beantragt hat, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, das subjektive Recht darauf hat, dass eine mündliche Verhandlung von Amts wegen abgehalten wird.