§ 9 BAO
In gegenständlicher Entscheidung ging es um die Frage, ob der Geschäftsführer als Vertreter auch für jene Abgaben der Gesellschaft haftet, deren Fälligkeit noch vor seinem Eintritt in die Gesellschaft eingetreten war.
VwGH 24.2.2010, 2006/13/0094