§ 2 Abs 3 EStG; § 32 Z 2 dritter TS EStG
Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung ua mit der Frage zu befassen, ob Aufwendungen, die sich auf ein früheres Rechtsverhältnis (bzw. hier: vormalige Vermietungstätigkeit) beziehen, nachträgliche Werbungskosten darstellen.