§ 6 Abs 5 FLAG
Der VwGH stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, ob Kindern in gleichem Ausmaß wie Vollwaisen Familienbeihilfe zu gewähren ist im Falle des (überwiegenden) Nichtleistens des Unterhalts durch ihre Eltern und einer Heimerziehung, deren Kosten weder von der Jugendwohlfahrtspflege noch von der Sozialhilfe getragen werden.