§ 8 Abs 2 KStG
Der VwGH hatte zu beurteilen, inwieweit die im Anlassfall stattgefundene Darlehensprolongation als verdeckte Ausschüttung qualifiziert werden kann.
VwGH 20.1.2010, 2007/13/0009
§ 8 Abs 2 KStG
Der VwGH hatte zu beurteilen, inwieweit die im Anlassfall stattgefundene Darlehensprolongation als verdeckte Ausschüttung qualifiziert werden kann.
VwGH 20.1.2010, 2007/13/0009