Zusammenfassung: Der Beitrag informiert über eine Entscheidung des BFH aus dem Dezember 2009, in dem das Höchstgericht klarstellte, inwieweit Beweggründe, die von persönlicher oder finanzieller Natur sind, für den Verkauf von Immobilien von Belang sind im Hinblick auf die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung. Fragen stellten sich zur bedingten Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen im Bezug auf den Immobilienverkauf.