§ 3 Abs 5 Z 4 WAG
Der VfGH befand in gegenständlicher Entscheidung, ob die im gegenständlichen Fall eingeforderte Übermittlung von Kundendaten eine geeignete bzw. verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung des Aufsichtsziels darstellte.
VfGH 17.12.2009, B 504/09