Zusammenfassung: Der VwGH äußerte sich in dieser Entscheidung ua zu der Höhe des Streitwertes, bis zu welcher arbeitsrechtliche Streitigkeiten (inkl Mahnklagen und gerichtliche Ankündigungen) von der Gebührenpflicht befreit sind.
Rechtsgrundlagen: TP 1 GGG
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