§ 2 Abs 4 Wr Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe
Der VwGH äußerte sich in dieser Entscheidung zu den Voraussetzungen unter denen eine Person nach den Bestimmungen des Wiener Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe als Dienstgeber qualifiziert werden kann.