Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob eine Rechnung, die zwar die korrekte Firmenbezeichnung, jedoch eine fehlerhafte Adresse des leistenden Unternehmers anführt, zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 Z 1 UStG; § 12 Abs 1 UStG