Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung ua mit Fragen betreffend die richtige Adressierung eines Bescheides im Konkursverfahren zu befassen. Festzustellen war, inwieweit ein Bescheid über den Einheitswert des Vermögens, der sich an die Liegenschaftseigentümerin richtete und dieser zugestellt wurde, dem Masseverwalter gegenüber wirksam geworden war. Ferner war zu klären, inwieweit der Bescheid wirksam erlassen wurde und eine Berufung der Liegenschaftseigentümerin gegen den Einheitswert des Grundvermögens zulässig war.