Der deutsche BFH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob die private Verwendung eines Firmenwagens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Sachbezug darstellt oder aber als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist. IR einer Anmerkung wird die in Österreich geltende Rechtslage aufgezeigt.