§ 295 Abs 3 BAO
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Einkommensteuerbescheid unabhängig davon ob er bereits Rechtswirksamkeit erlangt hat für den Fall zu ändern ist, dass dieser anders hätte lauten müssen, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung ein anderer Bescheid erlassen, abgeändert oder aufgehoben worden wäre.